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Hausgrund

der,

vom Hauptgebäude untrennbares Land


Wortart: Substantiv
Tags: historischer,Rechtsbegriff
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 07.04.2016
Bekanntheit: 80%  
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Bitte, die Rechtschreibung NICHT nachahmen!
Jede Ansäßigkeit bestehet aus einem innern Grunde (fundus intravillanus, Hausgrund) und aus den äußern Gründen (fundus extravillanus, Hausüberländgründe). Der innere enthält den Raum, worauf das Haus gebaut ist, auch des Gartens. ... Der Hausgrund einer ganzen Ansäßigkeit im ganzen Lande muß aus einem Joche bestehen. Das Reichstagsgesetz vom Jahre 1836, Art V. §. 2. hat die genaue Berichtigung dieses bestimmten Flächenmaßes angeordnet.
source: Franz Joseph Schopf (Hg.), Archiv für Civil-Justizpflege ... des österreichischen Kaiserstaates (1839)
Überländ waren Parzellen, die nicht fest mit einem bestimmten Hof verbunden waren, oft durch Rodungen gewonnen wurden und von jedem Bauern zu seinen Hausgründen erworben bzw. verkauft werden konnten.
source: Helmuth Feigl, "Die niederösterreichische Grundherrschaft", 2. Aufl. 1998, zitiert nach Peter Aichinger-Rosenberger, "Daheim in Sitzendorf“ (2006)

Der Unterschied zwischen Hausgründen, Hausüberländ- und Überländ-Grundstücken muß aufgehoben; alle wie immer geartete Grundstücke müssen frey verkäuflich erklärt werden
source: Verhandlungen der kaiserlich-königlichen Landwirthschafts-Gesellschaft in Wien, Bd. 1,1 (1826)
Hausgründe sind mit dem unterthänigen Hause dergestalt verbunden, daß sie von demselben nicht getrennt werden können
source: Verhandlungen der kaiserlich-königlichen Landwirthschafts-Gesellschaft in Wien 1. Bd, 1. Heft 1, S. 47, Anm .(1816)
(163) Die Katastralauszüge sind nicht genügend, den vollen Beweis darüber herzustellen, ob eine Grundparcelle als ein Hausgrund oder überhaupt als ein untrennbarer Bestandtheil einer Realität anzusehen sei, sie können daher auch nicht das stärkere Recht des Eigenthümers des Hauses auf den angeblichen Hausgrund gegenüber dem physischen Besitzer desselben im Sinne des § 372 beweisen.
[…] worin die Grundparcelle Nr. 644 in der Ried K. als ein zu jenem Hause gehöriger "Hausgrund " bezeichnet war
source: Franz Peitler, Sammlung von Entscheidungen zum Allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche von 1812 bis Ende 1859 (1860)

Koschutnig 07.04.2016





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